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INFOTHEK - LICHTSIGNALANLAGEN

Ende Dezember 2005 beantragte sie die Versorgung mit einer Lichtsignalanlage. Die beklagte Krankenkasse lehnte die Versorgung trotz vorliegender ärztlicher Verordnung ab und wies den eingelegten Widerspruch zurück.

Das dagegen angerufene Sozialgericht hat inzwischen die Klage abgewiesen: Zwischen Sender und Türklingel sei eine Kabelverbindung erforderlich. deshalb könne die Lichtsignalanlage von der Klägerin bei einem Wohnungswechsel nicht mitgenommen werden. Insofern handele es sich in diesem Fall und bei der Ausstattung mit drei Blitzlampen um eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes.

Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des Sozialgerichtes (SG) geändert und die Beklagte verurteilt, die Kosten für die Lichtsignalanlage zu übernehmen. Das Hilfsmittel sei nicht fest mit dem Wohngebäude verbunden und könne im Prinzip in jeder anderen Wohnung unverändert eingesetzt werden, wobei der Einsatz von drei Blitzlampen nicht unverhältnismäßig sei.

Nach Widerspruch durch die Versicherung war das Verfahren an das Bundessozialgericht (BSG) übertragen worden. Dieses hat den Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen, weil noch geklärt werden muss, ob der von der Klägerin eingereichte Kostenvoranschlag hinsichtlich aller dort aufgeführten Komponenten und Preise dem Grundsatz der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht.

Allerdings entschied das BSG am 29. April in diesem Zusammenhang auch, dass Menschen mit entsprechendem Hörverlust grundsätzlich einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln gegenüber ihrer Krankenversicherung haben. Entscheidend im Einzelfall sind:


Bei einer Lichtsignalanlage handelt es sich um ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, weil die Komponenten nach den Feststellungen des LSG nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind und die Anlage im Prinzip in jeder anderen Wohnung unverändert eingesetzt werden kann.

(Quelle: Humantechnik News, Ausgabe 11)



Lichtsignalanlage

KOSTENÜBERNAHME LICHTSIGNALANLAGEN

Bundessozialgericht:

Hochgradig Schwerhörige haben gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherungen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Lichtsignalanlage.

Entscheidung

Die Entscheidung des BSG in Kassel am 29. April 2010 fiel im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit einer 47-jährigen hochgradig schwerhörigen Kassenpatientin gegen ihre Krankenversicherung (Az: B 3 KR 5/09 R). Die Klägerin kann akustische Signale auch mit Hörgeräten nicht wahrnehmen.